6 Ob 195/17w:
Das Schriftformgebot des § 583 ZPO für Schiedsvereinbarungen erfasst auch Vollmachten zum Abschluss von Schiedsvereinbarungen. Auch mit einer Handlungsvollmacht kann eine Schiedsvereinbarung nur dann wirksam abgeschlossen werden, wenn die Vollmacht die Formerfordernisse des § 583 ZPO erfüllt.