OGH 4 Ob 12/18w:
1.) Im Zusammenhang mit der Akquisition von Kunden verbreitete die Beklagte unkommentiert ein Urteil, aus dem sich (10 Jahre zurückliegende und regional beschränkte) geschäftliche Verfehlungen der Klägerin bzw deren Geschäftsführers ergeben. Dies war ohne Zweifel geeignet, die Klägerin im Ansehen ihrer Kunden zu schädigen. Ein hinreichendes Interesse der Beklagten, diese – wahre – Tatsache zu verbreiten, ist nicht ersichtlich. Die Klägerin hat sich seit diesem Urteil unbestrittenerweise wohlverhalten.
2.) Die private Verbreitung eines Urteils betreffend einen Mitbewerber kann nicht nur im Fall von Schikane iSd § 1295 (2) ABGB rechtswidrig sein, sondern auch bei Vorliegen sonstiger Unlauterkeit begründender Umstände. Als solcher Umstand kommt (hier) das Ausspannen von Kunden durch Anschwärzen des Mitbewerbers in Frage. Besteht kein hinreichender Anlass, den eigenen Wettbewerb mit der Herabsetzung des Konkurrenten zu verbinden, können auch wahrheitsgemäße geschäftsschädigende Behauptungen unlauter sein. Dabei kommt es auf eine Interessenabwägung an.