OGH 17. 7. 2018, 1 Ob 34/18h:
In einer Klage des Berechtigten gegen Beschränkungen seines Servitutsrechts kann idR schon deshalb keine schikanöse Rechtsausübung gesehen werden, weil bei Untätigkeit eine Freiheitsersitzung nach § 1488 ABGB eintreten könnte.
Den Klägern steht für landwirtschaftlich genutzte Liegenschaften ein Geh- und Fahrtrecht an der Liegenschaft der Beklagten zu, und zwar an einem Weg mit einer Gesamtbreite von 3 m. Die Beklagten haben einen niedrigen Betonsockel errichtet, der an einer Stelle mit 15 cm in den Servitutsweg hineinragt. Später setzten die Beklagten einen Carport auf den Betonsockel. Diese Baulichkeit verengt den Servitutsweg über den Sockel hinaus in einer Höhe von 1,5 mum5 cm und in Dachhöhe von 3,2 m um 10 cm. Die Breite des Servitutswegs hat sich an dieser Stelle in Dachhöhe somit auf 2,75 m verringert. Die Kläger können die Stelle mit ihrer Heuballenpresse, die eine Breite von 2,62m aufweist, nur noch umständlich mit besonders vorsichtigem Rangieren durchfahren. Im vorliegenden Verfahren begehrten die Kläger, die Beklagten zur Entfernung der Einengung durch das Carport zu verpflichten. Die Beklagten wendeten ua Schikane ein. Der Schikaneeinwand ist im vorliegenden Fall unberechtigt.