OGH 28.10.2016, 9 ObA 88/16 f
(Sportrecht) Unzulässige – weil einseitige – Optionsklausel im Spielervertrag mit Berufsfußballer auch bei Zusage der Entgelteröhung
1.) Sachverhalt:
Der Kläger ist Berufsfußballer. Nach dem Spielervertrag verlängert sich das auf 2 Jahre befristete Vertragsverhältnis um weitere 2 Jahre, wenn der Klub von seinem Optionsrecht Gebrauch macht. Die Vertragsparteien vereinbarten die Anwendbarkeit der Bestimmungen des Kollektivvertrags für Fußballspieler/innen der Österreichischen Fußball-Bundesliga (KV-ÖFB). § 6 Abs 4 des KV-ÖFB idF 1.7.2014 lautet: „Die Einräumung von durch einseitige Erklärung auszuübenden Gestaltungsrechten (Optionsrechten) ist nur zulässig, wenn sie jedem Vertragsteil gleichwertige Ansprüche einräumt und auch die Art der Ausübung des Optionsrechts für beide Teile an gleichwertige Bedingungen geknüpft ist (zB einseitige Vertragsverlängerungsmöglichkeit durch den Klub bei bereits vorab festgesetzter Gehaltserhöhung für den Spieler oder sonstiger gleichwertiger Verbesserungen für den Spieler, wobei stets die besonderen Umstände des Einzelfalls [Alter des Spielers, Dauer der Vertragsverlängerung] zu berücksichtigen sind). Für die Bewertung der Gleichwertigkeit ist der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgeblich“. In einem Sideletter wurde dem Spieler eine Entgelterhöhung für den Fall der Vertragsverlängerung zugesagt. Mit Schreiben vom 15. Mai 2015 nahm der Beklagte die Option aus dem Spielervertrag in Anspruch.
Der Kläger begehrte mit der vorliegenden Klage die Feststellung, dass sein zum Beklagten bestehender Spielervertrag über den 30. Juni 2015 hinaus nicht weiter aufrecht fortbestehe. Der Klage wurde rechtskräftig stattgegeben.
2.) Entscheidungsbegründung:
Die Optionsvereinbarung ist wegen Verstoßes gegen den KV-ÖFB unwirksam. Es lässt sich dem Vorbringen des Beklagten kein konkretes Argument entnehmen, aus welchem Grund hier die im „Sideletter“ (als Ergänzung zum Spielervertrag) dem Kläger für den Fall der Optionsausübung (und für die Dauer der Verlängerung) angebotene Gehaltserhöhung dem Kriterium der Gleichwertigkeit im Sinn des § 6 Abs 4 des KV-ÖFB genügen können sollte. Die (allein) dem beklagten Verein eingeräumte Möglichkeit, den Vertrag um die doppelte ursprüngliche Dauer zu verlängern, macht das Optionsrecht nicht gleichwertig.