OGH vom 15.06.2016, 4 Ob 34/16b (Schadenersatzrecht)
Kein Schadenersatz bei Verletzung bei Ausübung einer Trendsportart („Blobbing“)
1.) Sachverhalt:
Der Kläger verletzte sich anlässlich seiner Teilnahme an einem von der Beklagten veranstalteten „Blobbing“. Bei dieser Trendsportart springen zwei „Jumper“ von einem Sprungturm auf das Ende eines im Wasser schwimmenden Luftkissens, wodurch der am anderen Ende desselben sitzende „Blobber“ – wie im konkreten Fall der Kläger – in die Höhe geschleudert wird und anschließend im Wasser landet. Vor seiner Teilnahme an der Sportveranstaltung bekam der Kläger ein Anmeldeformular ausgehändigt, das er kurz durchlas und unterschrieb. Das Formular enthielt einen Gefahrenhinweis, wonach auch bei größter Sorgfalt und optimalem Verlauf unter anderem bei der Landung im Wasser durch unrichtiges Aufkommen, Auftreten oder Stürze Unfälle mit nicht unerheblichen Verletzungsfolgen (zB Verstauchungen, Knochenbrüche, Halswirbelsäulenprellungen, Wirbelsäulenverletzungen, Gehirnerschütterungen uvm) passieren können. Der Kläger wurde, als zwei „Jumper“ auf den „Blob“ sprangen, seitlich in einer Höhe von 2,5 bis 3 Meter über die Wasseroberfläche weggeschleudert. Er stürzte mit dem Kopf voraus mit dem rechten Ohr aufs Wasser und erlitt trotz Tragens eines Schutzhelms einen Trommelfellriss.
Die auf Zahlung von Schmerzengeld gerichtete Klage wurde in allen Instanzen abgewiesen.
2.) Entscheidungsbegründung:
Wer an einer gefährlichen sportlichen Veranstaltung teilnimmt, nimmt das damit verbundene, in der Natur der betreffenden Veranstaltung gelegene Risiko, jedenfalls soweit er es kennt oder kennen muss, auf sich und handelt auf eigene Gefahr. Ihm wird eine Selbstsicherung zugemutet und die dem Gefährdenden sonst obliegenden Sorgfaltspflichten sind aufgehoben oder eingeschränkt.
Es trifft den Betreiber und Veranstalter einer Risikosportart, der auch das dafür notwendige Sportgerät zur Verfügung stellt, jedenfalls eine entsprechende Aufklärungspflicht über die Sicherheitsrisiken betreffenden Umstände; nur so wird der Teilnehmer nämlich in die Lage versetzt, diese auch ausreichend und umfänglich abzuschätzen, wobei die Schilderung, Aufklärung und Beratung (Belehrung) so konkret, umfassend und instruktiv zu erfolgen hat, dass sich der hievon Angesprochene der (möglichen) Gefahren bewusst wird und diese eigenverantwortlich abzuschätzen in der Lage ist. Wann die Aufklärungspflicht des Vertragspartners nach der Übung des redlichen Verkehrs besteht, ergibt sich jeweils aus dem Umständen des Einzelfalls.
Die im konkreten Fall vorgenommene Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach der Kläger über das mit der Teilnahme an der „Blobbing“-Veranstaltung verbundene Risiko ausreichend aufgeklärt wurde, ist aufgrund hinreichender Konkretisierung vertretbar und keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende grobe Fehlbeurteilung.