OGH 24.8.2022, 7 Ob 121/22b
Auch nach Inkrafttreten der DSGVO besteht in Verfahren kein generelles Verwertungsverbot für Beweismittel, die nach den Datenschutzbestimmungen rechtswidrig erlangt bzw angefertigt worden sind.
Bei der Verwertung einer rechtswidrig angefertigten Videoaufnahme ist grundsätzlich eine Abwägung mit den Interessen auf Wahrung des Persönlichkeitsrechts vorzunehmen. Im gegenständlichen Verfahren (Erlassung einer Gewaltschutzverfügung) kann sie aber offen bleiben, weil diese hier jedenfalls zugunsten der Antragstellerin ausfallen würde.
Anm.: ein Anspruch auf Unterlassung der Vorlage rechtswidrig erlangter Videoaufnahmen besteht nämlich nicht (OGH 6 Ob 16/21b). Rechtswidrig erlangte Tonaufnahmen können im Zivilprozess ohne Interessenabwägung als Beweismittel herangezogen werden (OGH 3 Ob 16/10i).