OGH 23. 8. 2018, 4 Ob 144/18g
Die Erstbeklagte vertreibt Handspülmittel in Plastikflaschen. Die Flasche der Beklagten besteht zwar zu mehr als 50 % aus recyceltem PET-Plastik, das nach der Fußball-Weltmeisterschaft 2014 in Brasilien an Stränden, Flussufern und Wasserläufen einer Bucht in Rio de Janeiro aufgesammelt wurde. Es steht jedoch nicht fest, dass das Plastik aus dem Meer stammt. Die mehrfachen Aussagen der Beklagten, dass ihre Flasche mit 50% Plastikmüll „aus dem Meer“ hergestellt worden sei, bzw des Hinweises, dass der gesammelte Müll „an die Küste
gespült“ wurde, erweckt bei den angesprochenen Verkehrskreisen der irreführende Eindruck, es sei Plastikmüll verwendet worden, der bereits im Meer war.
Dem Antrag auf Sicherung (einstweilige Verfügung) des Anspruchs auf Unterlassung irreführender Werbung war daher stattzugeben.