OGH vom 26.4.2024, 6 Ob 210/23k

Haftung im digitalen Raum

Der Kläger (Polizist) klagte (u.a.) auf Widerruf unwahrer Behauptungen (Amtsmissbrauchs während einer Amthandlung) aufgrund eines Postings auf einer Website.

Ausgangspunkt war ein Video (eines Dritten) auf Facebook, das die Polizei, u.a. den klagenden Polizisten bei einer Demonstration gegen COVID-Maßnahmensamt zeigte, samt Begleittext, der einen Aufruf zur Beteiligung an einem Shitstorm enthält.

Der Beklagte erkannte auf dem Bild den Kläger als Polizisten. Um seinem Unmut darüber Ausdruck zu verleihen, teilte der Beklagte auf seinem Facebook-Profil einen Screenshot dieses Postings. Er verbreitete und veröffentlichte damit ein Bild, das den Kläger (in Uniform) bei einem Einsatz zeigt. Er löschte diesen Beitrag nach 6 Tagen wieder.

Der Kläger machte 406 Personen ausfindig, die auf ihren Facebook-Profilen diesen Beitrag ebenfalls geteilt hatten. Unter den Postings fanden sich mehrere abschätzige Kommentare (wie beispielsweise „sicher so ein wixer der nur in da Uniform stark ist“, „Weg mit diesen scheiß Polizist“, „Psychopatischer Wixer“).

Mit dem Bedeutungsinhalt des Postings, ein Polizeibeamter habe einen Amtsmissbrauch begangen wurde der objektiven Tatbestand der üblen Nachrede erfüllt (§ 111 Abs 1 und 2 StGB).

Wer sich an einem Shitstorm beteiligt, muss damit rechnen, dass er den Gesamtschaden gegenüber dem Opfer (vorweg) leisten und sich in der Folge der Mühe der Aufteilung des Ersatzes unter den anderen Schädigern unterziehen muss.

Mit dem Zuspruch von (weiteren) 3.000 EUR erhält der Kläger aber (bei Zahlung) insgesamt nicht einmal 5.000 EUR.