OGH 4 O b74/18p:
1.) Angemessene „Retorsionskritik“ im Rahmen einer „Pressefehde“ iSd Art 10 EMRK ist milder zu beurteilen, wenn keine unwahren Tatsachen verbreitet werden. Bei Auseinandersetzungen, die keine weltanschaulichen Themen, sondern den Mitbewerbern unmittelbar in seiner gewerblichen Tätigkeit betreffen, trifft das in der Regel nicht zu. Das Hineinzerren persönlicher Verhältnisse des Mitbewerbers in den Wettbewerbskampf widerspricht dem Sinn des Leistungswettbewerbs. Nur sachliche Informationen über das Fehlverhalten eines Mitbewerbers ist erlaubt, ein darüber hinaus gehendes Anschwärzen ist unzulässig. Auch unter dem Gesichtspunkt der Retorsionskritik sind niveaulose und beleidigenden Äußerungen und/oder Verbreiterung unwahrer Tatsachen nicht berechtigt.
2.) Die Bezeichnung eines Tageszeitung-Kolumnisten als „übelsten Kolumnisten-Schuft“, der bevorzugt unter starkem Alkoholeinfluss und/oder als „Besoffener“ Kolumnen verfassen würde, bzw Kolumnen veröffentliche, bei deren Verfassen der „Promille-Pegel“ ziemlich hoch gewesen und/oder dieser Kolumnist „stockbesoffen“ gewesen sei, und der ein Spezialist für dreckige Witze über Frauen und/oder Behinderte und/oder Kranke sei, ist als heftige und exzessive Kritik ein unlauterer Wettbewerbsverstoß.