OGH 18. 7. 2018, 5 Ob 75/18t:
Sofern die Dringlichkeit des Eingriffs keine Ausnahme rechtfertigt, muss der Arzt zur Erfüllung seiner Aufklärungspflicht (auch) ein persönliches Informationsgespräch mit dem Patienten führen. Die Unterfertigung des Aufklärungsbogens mit detaillierten Risikoinformationen durch den Patienten reicht nicht aus.
Grundlage für eine Haftung des Arztes wegen einer Verletzung der Aufklärungspflicht ist in erster Linie das Selbstbestimmungsrecht des Patienten, in dessen körperliche Integrität durch den ärztlichen Eingriff eingegriffen wird. Der Patient muss in die jeweilige konkrete Behandlungsmaßnahme einwilligen. Fehlt es daran, so ist die Behandlung grundsätzlich rechtswidrig, auch wenn der Eingriff selbst medizinisch indiziert und lege artis durchgeführt worden ist. Die Wirksamkeit der Einwilligung des Patienten setzt eine umfassende Aufklärung voraus, erforderlich ist eine Diagnose-, Behandlungs- und Risikoaufklärung. Aufzuklären ist also nicht nur über allfällige alternative Behandlungsmethoden, sondern vor allem auch über die Art und Schwere sowie die möglichen Gefahren und die schädlichen Folgen einer Behandlung.
Der von der Patientin zu diesem Zweck unterfertigte Aufklärungsbogen enthielt auch detaillierte Informationen, insbesondere einen Hinweis auf die „seltene“ Komplikation des Eingriffs (unerwünschter Zementaustritt), die sich in der Folge verwirklicht hat. Dies kann aber nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ein unmittelbares persönliches ärztliches Aufklärungsgespräch nicht ersetzen. Mangels jeglicher wirksamer Aufklärung ist daher die Verletzung der Aufklärungspflicht bejahen.