VwGH Ra 2017/11/0068
Ob ein Werkvertrag oder eine Arbeitskräfteüberlassung vorliegt, ist nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt zu beurteilen, wobei in einer Gesamtbeurteilung aller Umstände zu ermitteln sind. Entscheidend ist etwa die Abhängigkeit der Vergütung von der erbrachten Leistung, das gewährleistungsrechtliches Einstehen für den geschuldeten Erfolg, Entscheidungsgewalt hinsichtlich Zahl der eingesetzten Arbeitskräfte, das Weisungsrecht etc. Nach der bisherigen Rechtsprechung reichte bereits das Vorliegen eines der in § 4 Abs. 2 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) genannten Kriterien aus, um das Vorliegen einer Arbeitskräfteüberlassung zu begründen. Nach der Entscheidung des EuGH C-586/13 (Martin Meat) ist nun fraglich, ob dies eine Judikaturwende bedeutet.