OGH 18.12.2014, 9 ObA 121/14f
Über den Unterschied zwischen und die Zulässigkeit von Unverbindlichkeits- und Widerrufsvorbehalten.
1.) Sachverhalt:
Nach einer dienstvertraglichen Vereinbarung soll eine Bonuszahlung „weder der Höhe noch dem Grunde nach einen Rechtsanspruch für die Zukunft“ begründen und die Leistung für den Dienstgeber „freiwillig und jederzeit widerrufbar“ sein.
2.) Entscheidungsbegründung:
Unverbindlichkeitsvorbehalte, wonach kein künftiger Anspruch entstehen soll, sind zulässig, sofern sie nicht wesentlichen Teile des typischen Grundentgelts betreffen. Widerrufs-/Änderungsvorbehalte, deren Ausübung der Ermessenskontrolle unterliegen, sind grundsätzlich ebenfalls zulässig. Vereinbarungen, die sowohl eine Unverbindlichkeitsvorbehalt als auch einen Widerrufsvorbehalt enthalten, sind nach Einzelfallumständen im „Gesamtzusammenhang der Vereinbarung“ zu interpretieren. Es bedarf der Auslegung dahin, ob es für den Dienstnehmer klar sein musste, dass kein Rechtsanspruch eingeräumt oder mit dem Verweis auf den mangelnden Rechtsanspruch vielmehr nur die Widerruflichkeit bestärkt werden sollte.