OLG Wien 25. 10. 2018, 8 Ra 22/17i:
Wird ein weiblicher Lehrling mehrfach durch einen Mitarbeiter sexuell belästigt und reagiert der Arbeitgeber, nachdem er vom Lehrling über die Vorfälle informiert wird, indem er den Mitarbeiter sofort zur Rede stellt und ihm dabei die Weisung erteilt, weiteren Kontakt mit dem Lehrling zu meiden, so ist diese Maßnahme gerade noch als angemessene Abhilfe zu betrachten, wenn der Mitarbeiter nur ein- bis zweimal pro Monat Zustellfahrten in jene Filiale durchführt, in der der Lehrling nunmehr tätig ist, und auch dort ein Zusammentreffen mit dem Lehrling allein nahezu ausgeschlossen bzw leicht zu verhindern ist. Den Arbeitgeber trifft daher kein Verschulden an der unterlassenen Ergreifung gravierenderer Maßnahmen wie des Ausspruchs einer Entlassung des Mitarbeiters.
Die Klage auf Zahlung von immateriellen Schadenersatz von € 2.000,- mit der Begründung, der Arbeitgeber habe nicht angemessen auf die sexuelle Belästigung reagiert, wodurch er gegen § 6 GlBG verstoßen habe, der Arbeitgeber hätte entlassen müssen, ist daher abzuweisen.