OGH 28. 6. 2018, 9 ObA 44/18p:
In der Person des Arbeitnehmers gelegenen Umstände, die die betrieblichen Interessen nachteilig berühren, dass sie bei objektiver Betrachtungsweise einen verständigen Betriebsinhaber
zur Kündigung veranlassen würden und die Kündigung als gerechte, dem Sachverhalt adäquate Maßnahme erscheinen lassen, rechtfertigen die (sozialwidrige) Kündigung, wenn sie die betrieblichen Interessen in erheblichem Maße nachteilig berühren.
Das ist der Fall, wenn der Gekündigte nach zwei Abmahnungen in einem E-Mail seinem Vorgesetzten – zu dem das Verhältnis bereits angespannt war – Vorhalte über dessen Arbeitsweise macht („mein Eindruck, dass Sie sich willkürlich über Vorschriften hinwegsetzen bzw sie nach Ihrem Gutdünken beugen“) und Umstände aus dessen Privatleben, die dieser unpassend und anmaßend empfand, thematisiert.