OLG Wien 10 Ra 113/17m:
1.) Der Kläger bewarb sich beim beklagten Arbeitgeber für die ausgeschriebene Stelle eines/einer „SozialarbeiterIn/SozialpädagogIn“ zur Betreuung von Langzeitarbeitslosen. Auf seine telefonische Nachfrage über den Grund der Absage, wurde ihm erklärt, dass man sich aufgrund des (nun doch geringeren) Stundenausmaßes für eine andere Bewerberin entschieden habe. Als der Kläger weiter nachfragte, erhielt er auch die Antwort, dass „nun in der Gruppe nur Kolleginnen“ tätig seien und dass „eine Frau gewünscht gewesen sei„. Festgestellt ist auch, dass die Frau, die der Arbeitgeber einstellte, in den letzten Jahren bereits als Trainerin und psychosoziale Betreuerin tätig war, wohingegen die Tätigkeit des Klägers in diesem Bereich bereits 15 Jahre zurücklag.
2.) Ist das Arbeitsverhältnis wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nicht begründet worden, so ist der Arbeitgeber gegenüber dem/der Stellenwerber/in zum Ersatz des Vermögensschadens und zu einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet (§ 26 Abs 1 GlBG ). Der Ersatzanspruch beträgt mindestens zwei Monatsentgelte, wenn der/die Stellenwerber/in bei diskriminierungsfreier Auswahl die Stelle erhalten hätte (Z 1), oder bis 500,-, wenn der Arbeitgeber nachweisen kann, dass der einem/einer Stellenwerber/in durch die Diskriminierung entstandene Schaden nur darin besteht, dass die Berücksichtigung seiner/ihrer Bewerbung verweigert wird.
3.) Diese Nähe zu der ausgeschriebenen Tätigkeit ist ein nachvollziehbares und sachliches Argument dafür, dass sich der Arbeitgeber letztlich für die Mitbewerberin entschieden hat, zumal auch die Sozialarbeit des Klägers Maturanten und Akademiker nicht deutscher Muttersprache betraf. Grund dafür, dass der Kläger die ausgeschriebene Stelle nicht erhalten hat, lag somit nicht in seinem Geschlecht, sondern in der sachlich begründeten besseren Qualifikation der Mitbewerberin und ihrem zeitlich näheren Berufsverlauf. (Revision vom OLG nicht
zugelassen).