§ 10 Abs. 2 UrlaubsG neue Fassung (in Kraft seit 1.11.2022)

 

Mit 31.10.2022 wurde § 10 Abs. 2 UrlaubsG (alte Fassung) aufgehoben, wonach ArbeitnehmerInnen nach einem unberechtigten vorzeitigen Austritt eine Urlaubsersatzleistung für das laufende letzte Arbeitsjahr nicht gebührt. Ab 1.11.2022 gebührt nun (auch) im Fall des unberechtigten vorzeitigen Austritts eine Urlaubsersatzleistung, allerdings nur im Ausmaß von bis zu 4 Wochen. Auslöser dafür war eine Entscheidung des EuGH (25.11.202, C 233/20), wonach die alte Regelung unionsrechtswidrig ist; das gilt jedoch nur, soweit der unionsrechtlich garantierte Mindesturlaub von 4 Wochen betroffen ist. Für den darüber hinausgehenden Urlaubsteil (5. und 6. Woche) kann die Urlaubsersatzleistung in diesem Fall daher entfallen (so wie gemäß § 10 Abs. 2 UrlG neue Fassung).