OGH 8 ObA 8/24w vom 22.5.2024
Der Entscheidung 8 ObA 8/24w des OGH lag der Fall einer Lehrerin zugrunde, die in ihrer Freizeit auf sozialen Medien Inhalte verbreitete, die als extremistisch und diskriminierend eingestuft wurden. Diese Aktivitäten führten zu einer Kündigung durch ihren Arbeitgeber, da sie das Vertrauen in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben beeinträchtigten. Die nach den Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes beschäftigte Lehrerin erhob Klage gegen die Kündigung (auf Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses), argumentierte mit ihrer Meinungsfreiheit und betonte, dass die Äußerungen in ihrer Freizeit erfolgt seien. Der Klage der Lehrerin wurde mit der Begründung stattgegeben, das der Klägerin als Lehrerin angelastete Verhalten befinde sich noch nicht außerhalb der Bandbreite des noch Erträglichen. Zwar müssen Lehrkräfte im Hinblick auf ihre Vorbildfunktion bei politischen Äußerungen besondere Sensibilität und Zurückhaltung üben, doch ist grundsätzlich kein allzu strenger Maßstab anzulegen und besonders auf die Freiheit der Meinungsäußerung nach Art 10 EMRK zu achten. Pluralismus, Toleranz und Aufgeschlossenheit verlangen in einer demokratischen Gesellschaft, sie auch auf „Informationen“ oder „Ideen“ anzuwenden, die verletzen, schockieren oder beunruhigen. Liege das Verhalten noch nicht außerhalb der Bandbreite des Erträglichen, verlange das VBG zur Abwägung noch nicht, dass die Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses schlechthin unzumutbar sein muss.