OLG Wien 23. 2. 2018, 10 Ra 86/17s:
Kündigung eines 54-Jährigen ist nicht sozialwidrig, wenn eine Beeinträchtigung wesentlicher Interessen auch auf Grundlage eines berufskundlichen Sachverständigengutachtens im vorliegenden Fall vom Kläger nicht dargelegt werden kann.
Wenn auch ältere Arbeitnehmer kraft gesetzlicher Anordnung besonders geschützt sind (§ 105 Abs 3b ArbVG), bedeutet diese Regelung nicht, dass damit jede Kündigung eines älteren Arbeitnehmers automatisch als sozialwidrig zu qualifizieren ist. Es muss vielmehr in jedem Einzelfall geprüft werden, ob der Arbeitnehmer des Kündigungsschutzes bedarf.