OGH 28. 6. 2018, 9 ObA 56/18b:
Kündigung einer teilzeitbeschäftigten Flugbegleiterin mit einem Gehalt von € 1.1.50,- brutto (14x p.a.) bzw hochgerechnet € 2.300,- brutto ist nicht sozialwidrig, wenn die finanzielle Einbuße ca 15% ausmachen würde. Nicht unrealistisch hohe Diäten zur pauschalen Abdeckung von Aufwendungen und ein höherer Fahraufwand fallen dabei aufgrund der geringen Einbußen im vorliegenden Fall nicht besonders ins Gewicht.