OGH vom 22.3.2024, 8 ObA 70/23m
Der 1966 geborene Kläger, seit 1987 beim beklagten Arbeitgeber beschäftigt, wurde ohne vorherige Ermahnung entlassen, nachdem bekannt geworden war, dass er gegenüber einer 18-jährigen Praktikantin wiederholt sexistische Bemerkungen gemacht hatte. Zuletzt spielte er für alle offensichtlich darauf an, dass die Praktikantin gemeinsam mit den Männern duschen gehen solle.
Der Kläger ist begünstigter Behinderter iSd BEinstG.
Erst- und Berufungsgericht gaben der Klage mit der Begründung statt, dass der Entlassung keine Ermahnung voranging. Der OGH war anderer Ansicht und wies die Klage des Entlassenen ab.
Auch eine sexuelle Belästigung fällt unter den Entlassungsgrund der groben Ehrenbeleidigung. Sexuelle Belästigung ist ein wichtiger Grund, der den Arbeitgeber im Einzelfall zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses berechtigen kann.
Die anzüglichen Äußerungen des Klägers gegenüber einer 18-jährigen Praktikantin waren jedenfalls unangebracht und anstößig.
Auch wenn es sich beim Kläger um einen langjährigen Mitarbeiter handelt und es im Betrieb, in dem überwiegend Männer arbeiten, häufiger zu sexistischen Witzen und Äußerungen kommt, macht das Verhalten des Klägers seine Weiterbeschäftigung unzumutbar.
Unabhängig davon, ob die Beklagte im Vorfeld des Vorfalls geeignete Maßnahmen gesetzt hat, um ihre Mitarbeiter und damit auch den Kläger in Hinblick auf das Thema sexuelle Belästigung zu sensibilisieren, durfte der Kläger nicht davon ausgehen, dass so ein Verhalten gegenüber einer 18-jährigen Praktikantin tolerabel ist oder von der Beklagten toleriert wird.
Die Entlassung des Klägers war daher auch ohne vorherige Ermahnung berechtigt und die Klage abzuweisen.