OGH 28.6.2018, 9 ObA 44/18p:
Schwerwiegende persönliche Differenzen mit Vorgesetzten rechtfertigen eine sozialwidrige Kündigung
Der Kläger machte nach zwei Abmahnungen in einer E-Mail-Korrespondenz seinem Vorgesetzten – zu dem das Verhältnis bereits angespannt war – Vorhalte über dessen Arbeitsweise und thematisierte Umstände aus dessen Privatleben, die dieser unpassend und anmaßend empfand. Darüber hinaus verfasste der Kläger auch an den Leiter der Strafabteilung einer Bezirkshauptmannschaft eine inhaltlich unangemessene E-Mail („mein Eindruck, dass Sie sich willkürlich über Vorschriften hinwegsetzen bzw sie nach Ihrem Gutdünken beugen“), obwohl sein Vorgesetzter wiederholt erklärt hatte, dass ein professionelles und seriöses Auftreten für ihn hohe Priorität habe. Der Kläger überschritt auch seine Zuständigkeit bei einer Auskunft, obwohl ihm sein Vorgesetzter mehrfach die Wichtigkeit der Zuständigkeitsregelungen kommuniziert hatte.
Unter Bedachtnahme auf die Differenzen zwischen dem Kläger und seinem Vorgesetzten und dem Fehlen von Anhaltspunkten für eine Bereitschaft des Klägers zu einer Verhaltensänderung ist die in diesem Fall unstrittig sozialwidrige Kündigung durch überwiegende personenbezogene Kündigungsgründe iSd § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG gerechtfertigt und die Kündigungsanfechtungsklage daher abzuweisen.