OGH 8 ObA 42/21s
Kündigung eines Arbeitnehmers (hier: Diplomkrankenpfleger) wegen beharrlicher Verweigerung angeordneter, regelmäßiger Antigen-Tests ohne besondere gesundheitliche Gründe ist berechtigt, wenn der Arbeitgeber (hier: Alten- und Pflegeheim) aufgrund einer Verordnung des Gesundheitsministeriums verpflichtet ist, Zutritt nur solchen Mitarbeitern zu gewähren, die sich regelmäßig einem Corona-Test (Antigen-Test), PCR-Test) unterziehen.
Anmerkung: Diese Entscheidung ist wohl verallgemeinerungsfähig für den Fall der generellen gesetzlichen oder behördlichen Erlassung von allgemeinen Testpflichten für andere bzw alle Betriebe. Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen zur Unterlassung der Anwendung der seit 1.11.2021 eingeführten „3G-Regel“ (am Arbeitsplatz) wurden inzwischen (nicht rechtskräftig) abgewiesen.