OGH 7 Ob 214/20a
Eine Betriebsausfallversicherung, deren Bedingungen Ersatzleistungen für den Fall von „Betriebsschließungen infolge Seuchengefahr aufgrund des Epidemiegesetzes“ vorsehen, deckt nicht auch den Fall eines behördlich (hier: durch Verordnung des Landeshauptmanns Vorarlberg) verfügten Betretungsverbots, das auf Grundlage des Epidemiegesetzes erlassen wurde.
Der Versicherungsfall ist nicht verwirklicht, weil eine Betriebsschließung (aufg Grundlage des EpiG) und ein Betretungsverbot (aufgrund einer Verordnung) zwei unterschiedliche Fälle seien.
Abweisung einer Klage eines Vorarlberger Hoteliers auf Zahlung von knapp € 59.999,94 s.A. an Schaden auf Grundlage der Betriebsausfallversicherung.
Anmerkung: Diese Entscheidung wurde inzwischen durch eine weitere OGH-Entscheidung (7 Ob 88/21y) bestätigt (RS0133467). Eine Betriebsschließung ist demnach qualitativ ein anderes Risiko als ein Betretungsverbot, sodass es unerheblich ist, in welchen Gesetzen es angeordnet wird, weil nach den Versicherungsbedingungen nur Betriebsschließungen gedeckt sind. Das Risiko einer bloß faktisch als Nebenwirkung eingetretenen Betriebsschließung aufgrund des angeordneten Betretungsverbots nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz ist daher von diesen Bedingungen nicht gedeckt.