OGH 22.10.2021, 8 ObA 48/21y:

Die Kündigung eines Arbeitnehmers während der Kurzarbeit ist wirksam (bzw nicht schon deshalb unzulässig, weil sie während der Kurzarbeit angeblich ohne legimierte Gründe ausgesprochen wird), weil die Vereinbarung einer Kurzarbeit keinen individuellen Kündigungsschutz begründet.

Der gekündigte Arbeitnehmer klagte auf Zahlung einer Kündigungsentschädigung mit der Begründung, seine Kündigung habe den Bedingungen der Corona-Kurzarbeitsvereinbarung widersprochen (die Kündigungsentschädigung wurde unter Berücksichtigung der Kündigungsfrist nach Ende des Kurzarbeitszeitraums bemessen). Der Arbeitgeber kam seiner Nachfüll-Verpflichtung durch Neuaufnahmenordnungsgemäß nach.

Wesentlicher Zweck der Sozialpartner-Vereinbarung ist es, die Voraussetzung zur Erlangung der Kurzarbeitsbeihilfen zu schaffen. Das Gesetz stellt dabei bei der Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes während der Kurzarbeit auf die explizite Zahl der insgesamt Beschäftigten ab, ohne einen individuellen Kündigungsschutz zu statuieren. Zweck der Kurzarbeitsbeihilfe ist es, die pandemiebedingten finanziellen Einbußen auf Arbeitgeberseite im Betrieb durch die Verringerung der Kosten auszugleichen und Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Hinter diesem System stehen arbeitsmarktpolitische Aspekte (und keine individuellen Aspekte).

Die Förderung ist im Rahmen einer allfälligen Kündigungsanfechtung bei der Beurteilung des Vorliegens betrieblicher Erfordernisse zu berücksichtiegen. Ob im vorliegenden Fall ein personenbedingter Kündigungsgrund im Sinne der Sozialpartner-Betriebsvereinbarung vorliegt, kann – bei der Geltendmachung der Kündigungsentschädigung – dahin gestellt bleiben.

Die Kündigung ist daher wirksam. Die gegenständliche Klage war daher abzuweisen.