OGH 9 ObA 11/22s vom 24.11.2022

Der Kläger war seit 2005 bei den Beklagten als Balletttänzer, zuletzt als Solist im Rahmen von jeweils auf ein Jahr befristeten Bühnendienstverträgen beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis sind das Theaterarbeitsgesetz (TAG) und der Kollektivvertrag für die Ballettmitglieder im Konzernbereich der Bundestheater-Holding (Bundestheater-Holding GmbH und deren Tochtergesellschaft), Bundestheater-Ballettkollektivvertrag, anzuwenden. Im Zuge eines Intendantenwechsels und der damit verbundenen künstlerischen Neuausrichtung wurde sein befristeter Vertrag gemäß § 27 TAG vom neuen Balletdirektor nicht verlängert. Der Kläger sah darin (u.a.) eine unzulässige und richtlinien- sowie gesetzeswidrige Kettenbefristung und klagte auf Feststellung des aufrechten Bestands seines Arbeitsverhältnisses. Die Nichtverlängerung nach den Bestimmungen des TAG steht nicht im Widerspruch zur EG-Befristungs-Richtlinie.