OGH 24.3.2022, 9 ObA 116/21f
Betriebe der Gastronomie und Beherbergung gehören nicht zu „Branchen, in denen Saisonbetriebe überwiegen“ („Saisonbranchen“) iSd § 1159 Abs 2, 4 ABGB (neue Fassung), weil das Wort „Überwiegen“ auf ein quantitatives Überwiegen abstellt. Ein Abstellen auf Marktanteile, Umsatz oder die Anzahl der Saisonarbeiter ist daher nicht relevant. Es muss eine – nicht bloß punktuelle – zahlenmäßige Mehrheit an Saisonbetrieben vorliegen. Für das Überwiegen kommt es sohin auf die Anzahl der Saisonbetriebe in Relation zur Gesamtanzahl der Betriebe einer Branche an.
Als Saisonbetriebe gelten nach § 53 Abs 6 ArbVG „Betriebe, die ihrer Art nach nur zu bestimmten Jahreszeiten arbeiten oder die regelmäßig zu gewissen Zeiten des Jahreserheblich verstärkt arbeiten“. Danach werden einerseits solche Betriebe erfasst, die – vor allem witterungsbedingt– in Abhängigkeit von den Jahreszeiten nicht ganzjährig arbeiten (zB Zirkus, Moorbadbetrieb, Seilbahnen, Ziegeleien, Betriebe des Baugewerbes, nicht aber Theaterbetrieb mit zweimonatiger Spielpause, auf mehrere Jahre geplante Großbauvorhaben).
Tatbestandlich sind aber auch Betriebe, die „regelmäßig zu gewissen Zeiten des Jahres erheblich verstärkt arbeiten“, sohin auch ganzjährig geöffnete Betriebe, sofern sie diese Voraussetzungen erfüllen (wie zb Tourismusbetriebe, Landwirtschaft, Gärtnereien, Seilbahnen, Winterdienste der Gelegenheitsverkehr ua).
Das Antragsvorbringen reicht nicht aus, um nach den erörterten Kriterien für die gesamte Branche des Hotel- und Gastgewerbes von einem „Überwiegen der Saisonbetriebe“ ausgehen zu können (Schwankungsbreite von mehr als einem Drittel im Personalstand).