OGH 28.6.2018, 9 ObA 66/18y:
Leitender Angestellter kann seine Kündigung nicht gemäß § 105 ArbVG anfechten
Der seine Kündigung anfechtende Kläger war in die Festlegung der Strategie des Unternehmens eingebunden, etwa bei Preisgestaltung und Planungsverantwortlichkeit. Zudem war der Kl
berechtigt, Personal aufzunehmen und zu kündigen; dabei kam ihm gerade nicht nur ein Vorschlagsrecht zu und es lag nur die formale Zeichnungsbefugnis bei der Geschäftsführung. Er trug die Gesamtverantwortung für seinen Bereich mit eigenem Budget und war wirtschaftlich betrachtet für ca 20%des Gesamtumsatzes alleinverantwortlich.
Maßgeblich ist, ob der AN durch seine Position an der Seite des Arbeitgebers und durch Ausübung von Arbeitgeber-Funktionen in einen Interessengegensatz zu anderen Arbeitnehmers geraten kann.
Bei den Arbeitgeber-Funktionen, die die Unterstellung unter den Begriff des leitenden Angestellten rechtfertigen können, steht der Einfluss auf die Eingehung und Auflösung von Arbeitsverhältnissen im Vordergrund. Wesentlich ist aber auch die Ingerenz in Gehaltsfragen, bei Vorrückungen, bei der Urlaubseinteilung, bei der Anordnung von Überstunden, bei der Ausübung des Direktionsrechts und bei der Aufrechterhaltung der Disziplin im Betrieb. Entscheidend ist dabei, ob der Mitarbeiter rechtlich und nicht nur faktisch befugt war, eine selbständige Personalkompetenz eigenständig auszuüben. Völlige Weisungsfreiheit ist hingegen nicht erforderlich und kann mit Rücksicht auf die aus der Sicht des Arbeitsvertragsrechts gegebene AN-Eigenschaft auch des leitenden Angestellten nicht verlangt werden. Ob der Kl über eine Prokura, Handlungsvollmacht oder Zeichnungs- bzw Vertretungsbefugnisse nach außen verfügt, ist grundsätzlich nicht relevant.
Ausgehend davon war der Kläger als leitender Angestellter zu qualifizieren und daher nicht berechtigt, seine Kündigung anzufechten.