OGH 30. 8. 2016, 4 Ob 172/16x:
Ein Rechtsanwalt, der mit einem „Standort in Wien“ wirbt, und dazu eine Adresse in Wien samt einer Telefonnummer mit Wiener Vorwahl auf seiner Website anführt, obwohl er in Wien weder über eine von ihm geführte noch nach außen erkennbare Geschäftsräumlichkeit verfügt, sondern nur sporadisch und stundenweise ein Besprechungszimmer (was im Jahr 2015 zweimal geschah) mietet, und die Anrufe über die Wiener Telefonnummer automatisch an die Kanzleiadresse in Vorarlberg weiterleiten lässt, wirbt in irreführender und damit wettbewerbswidriger Weise. Die örtliche Nähe und die kurzfristige Erreichbarkeit eines Rechtsanwalts ist für potentielle Mandanten eines Anwalts auch ein wesentliches Entscheidungskriterium, weshalb die irreführenden Angaben geeignet sind, einen Marktteilnehmer dazu zu veranlassen, eine geschäftliche Entscheidung zu treffen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.