Der Erwerber eines Betriebs oder Unternehmens aus einer Konkursmasse haftet nicht für Pensionszusagen des konkursverfangenen Unternehmensträgers haftet
1.) Sachverhalt
Der Kl war bis 1986 Dienstnehmer und zuletzt auch Geschäftsführer eines Unternehmens und bezog seit seiner Pensionierung aus diesem Dienstverhältnis eine einzelvertragliche Betriebspension. Über das Vermögen des Unternehmens wurde im Jahr 2002 das Konkursverfahren eröffnet. Das Unternehmen der Gemeinschuldnerin wurde im Konkurs fortgeführt. Im Wege der Versteigerung gingen wesentliche Unternehmensteile auf die Bekl über. Der Kl begehrte die Zahlung der monatlichen Pensionsraten von der Bekl und stützte sich dabei auf § 6 AVRAG. Der Erwerber verweigerte die Weiterzahlung. Strittig war zwischen den Verfahrensparteien insb die Frage, ob das Insolvenzprivileg des § 3 Abs 2 AVRAG auf den verfahrensgegenständlichen Sachver- halt zur Anwendung gelangt oder nicht.
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