VwGH 22.4.2021, Ra 2021/09/0005
Zuständig zur Entscheidung über den Verdienstentgang nach § 32 Epidemiegesetz sind jene Bezirksverwaltungsbehörden, in deren Bereich die Anordnung nach ihrem Vorbringen auswirkt bzw „diese Maßnahmen getroffen wurden“ („Wirkungsstatut“). Auf den Sitz des klagenden Unternehmens kommt ebenso wenig an wie auf den Sitz der Behörde, die die betreffende Maßnahme erlassen hat.
Abweisung des Antrages eines oberösterreichischen Unternehmens auf Vergütung ihres Verdienstentganges von (eingeschränkt) knapp € 2 Mio nach § 32 Abs 1 EpiG bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land (bestätigt durch durch das LVwG OÖ, Zurückweisung der außerordentlichen Revision durch den VwGH).